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E-Auto Ladeplatz blockiert: Was tun wenn der Ladeplatz zugeparkt ist?

In diesem Ratgeber erfährst Du alle Rechte, Regeln und Lösungen, die Du für das Parken auf E-Auto Ladeplätzen wissen musst.

Zuletzt aktualisiert am: 08.04.2026   •   

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Der Artikel wurde von Henrik Vogt (Gründer von halteverbotsschilder-mieten.de) verfasst.
Image by Ratio EV Charging

Quelle: Unsplash

✅ Dein Kurzüberblick:

  • Zugeparkte E-Ladeplätze sind ein wachsendes Problem durch mehr Elektroautos

  • Parken ist nur erlaubt, wenn die Beschilderung erfüllt wird (meist nur E-Fahrzeuge mit E-Kennzeichen)

  • Verbrenner dürfen dort nicht parken, sonst drohen Bußgeld (ca. 55 €) und Abschleppen

  • Bei Blockade: dokumentieren und Ordnungsamt/Polizei informieren, Abschleppen erfolgt nur durch Behörden bzw. Eigentümer

  • Öffentliche Ladeplätze sind nicht frei reservierbar, private dagegen schon

1. Einleitung

Mit der wachsenden Zahl an E-Autos (2,03 Millionen reine Elektroautos im März 2026) steigt auch der Bedarf an frei zugänglichen Ladeplätzen. 

 

Immer häufiger kommt es vor, dass ein Verbrenner auf dem Ladeplatz steht oder ein E-Auto den Ladeplatz zuparkt, obwohl der Ladevorgang längst beendet ist. Für Fahrer von Elektroautos kann ein zugeparkter Ladeplatz schnell zum echten Problem werden – besonders wenn dringend geladen werden muss. Das sorgt nicht nur für Ärger, sondern führt auch immer öfter zu Konflikten beim Parken — besonders in Innenstädten, Wohngebieten und auf privaten Stellflächen. Für E-Autofahrer kann ein zugeparkter Ladeplatz schnell zum echten Problem werden, wenn das Nachladen dringend nötig ist. Doch welche Rechte gelten überhaupt, welche Regeln müssen beachtet werden und welche Lösungen gibt es bei unberechtigtem Parken? In diesem Ratgeber erklären wir, was erlaubt ist, wer handeln darf wenn beispielsweise ein Verbrenner auf dem Ladeplatz steht und wie sich Konflikte rund um blockierte E-Auto-Ladeplätze vermeiden oder lösen lassen.

2. Was ist ein offizieller E-Auto Ladeplatz?

Ein offizieller E-Auto Ladeplatz ist eine öffentlich ausgeschilderte Parkfläche mit Ladepunkt. Entscheidend ist hier jedoch nicht nur die Ladesäule selbst, sondern vor allem die Beschilderung - etwa für E-Fahrzeuge, nur während des Ladevorgangs oder mit zeitlicher Begrenzung.

Wichtig sind deshalb immer die Zusatzzeichen unter dem Parkschild: Sie regeln, wer dort parken darf, ob nur während des Ladens geparkt werden darf und ob zusätzlich eine Zeitbegrenzung gilt.

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Quelle: halteverbotsschilder-mieten.de

Öffentliche vs. Private Ladepunkte

Öffentliche Ladepunkte sind für die Allgemeinheit zugänglich und können auch auf privaten Flächen stehen, etwas auf Supermarkt- oder Hotelparkplätzen. Private Ladepunkte sind dagegen nur für einen fest definierten Nutzerkreis bestimmt, zum Beispiel für Eigentümer, Mieter, Mitarbeiter oder Hotelgäste.

Der wichtigste Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Ladepunkten liegt also im Zugang: Öffentlich bedeutet für jedermann nutzbar, privat bedeutet nur für berechtigte Personen.

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3. Wer ist zum Parken berechtigt?

Auf einem E-Auto-Ladeplatz darf nur parken, wer die Bedingungen der Beschilderung erfüllt. Entscheidend sind nicht die Ladesäule oder die Markierung allein, sondern vor allem das Parkzeichen mit Zusatzzeichen.

 

In der Praxis ist die Regelung oft nicht ganz eindeutig. Denn das Zusatzzeichen 1010-66 („Auto mit Stecker“) gilt nicht automatisch für alle Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Parkberechtigt sind grundsätzlich nur Fahrzeuge, die nach dem Elektromobilitätsgesetz als elektrisch betrieben gelten und entsprechend gekennzeichnet sind — in Deutschland in der Regel durch das E-Kennzeichen. Dazu zählen reine Elektroautos, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride, sofern sie entweder höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder rein elektrisch mindestens 40 Kilometer Reichweite haben.

Abgrenzung zum Zusatzschild 1050-33 bzw. 1050-32 schwierig

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Fahrzeuge, die im Kennzeichen kein E hinter der Nummernkombination haben, nicht parken und nicht laden dürfen. Eine Ausnahme bildet das Zusatzzeichen 1050-33 bzw. 1050-32. Nach einer aktuellen Musterlösung des Landes Baden-Württemberg ermöglichen 1050-32 oder 1050-33 auch elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne E-Kennzeichen die Benutzung der Parkflächen.

 

Für die Praxis heißt das: Zusätzlich zu den klar nach EmoG gekennzeichneten Fahrzeugen mit einem E-Kennzeichen, können bei 1050-33 vor allem solche E-Fahrzeuge ohne „E“ im Kennzeichen erfasst sein, die elektrisch fahren, aber nicht entsprechend markiert sind. Ja, also: Auch Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen können bei 1050-33 grundsätzlich mitgemeint sein. Genau das ist einer der wesentlichen Unterschiede zu dem Zusazzeichen 1010-66.

Ein wichtiger Haken bleibt aber: Der Bundesbericht nennt als Beispiele für den weiteren Begriff „Elektrofahrzeuge“ sogar Pedelecs und E-Scooter. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese immer einen als Pkw-Stellplatz angeordneten Ladeplatz nutzen dürfen; dafür kommt es zusätzlich auf die konkrete Beschilderung vor Ort, die Art des Stellplatzes und die tatsächliche verkehrsrechtliche Anordnung an. Sicher sagen kann man: 1050-33 ist weiter und unschärfer, 1010-66 enger und kontrollierbarer.

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Zeichen 1050-33 | Quelle: halteverbotsschilder-mieten.de

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Zeichen 1050-32 | Quelle: halteverbotsschilder-mieten.de

4. Darf ein Verbrenner auf einem Ladeplatz parken?

Ein Verbrenner darf auf einem öffentlich ausgewiesenen E-Auto-Ladeplatz grundsätzlich nicht parken. Die Rechtslage ist eindeutig: Ist der Stellplatz per Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzzeichen 1010-66 für elektrisch betriebene Fahrzeuge reserviert, ist das Abstellen eines Verbrenners unzulässig. Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht dafür ein Bußgeld von 55 Euro vor. Zusätzlich kann ein falsch geparkter Verbrenner auf einem Ladeplatz auch abgeschleppt werden; das hat die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt. Damit kann ein blockierter Ladeplatz empfindliche Folgen haben.

 

Bei privaten Ladeplätzen gilt vor allem das Hausrecht des Betreibers. Dort entscheidet also der Eigentümer oder Betreiber, wer den Platz nutzen darf. Ohne ausdrückliche Erlaubnis darf ein Verbrenner auch dort normalerweise nicht stehen.

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5. Was tun wenn ein E-Auto Ladeplatz blockiert ist?

Ist ein E-Auto-Ladeplatz blockiert, solltest du zuerst prüfen, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Ladepunkt handelt.Bei einem öffentlichen Ladeplatz solltest du die Situation dokumentieren, also Beschilderung, Zusatzzeichen und Kennzeichen fotografieren, und den Verstoß bei der zuständigen Behörde melden.

Und wann wird das Fahrzeug abgeschleppt?

Im öffentlichen Straßenraum musst du das Ordnungsamt oder die Polizei einschalten. Du kannst den Verstoß melden und mit Fotos dokumentieren, die Abschleppanordnung selbst trifft aber die Behörde; sie prüft vor Ort, ob Abschleppen verhältnismäßig ist. Genau so beschreiben es kommunale Behörden, und Gerichte bestätigen, dass die Ordnungsbehörde das Abschleppen an einem blockierten E-Ladeplatz veranlassen darf.

Auf privatem Grund ist es anders: Dort kann der Eigentümer, Besitzer oder ein von ihm beauftragter Betreiber/Verwalter das Abschleppen veranlassen. Die Grundlage ist der zivilrechtliche Besitzschutz: Unbefugtes Parken auf Privatgrund ist eine Besitzstörung bzw. verbotene Eigenmacht; der Besitzer darf sich dagegen wehren. Der BGH hat außerdem ausdrücklich bestätigt, dass auch eine Verwalterin das Abschleppen im Interesse des Grundstücksbesitzers beauftragen kann.

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6. Ladeplätze dauerhaft freihalten

Einen öffentlichen E-Auto-Ladeplatz darf man grundsätzlich nicht einfach selbst dauerhaft freihalten. Die Ladeplätze dienen der Allgemeinheit. Anders verhält es sich, wenn man ein temporäres Halteverbot einrichtet: Ein temporäres Halteverbot für einen Umzug kann grundsätzlich auch an einem öffentlichen E-Auto-Ladeplatz beantragt werden. Dadurch kann der E-Auto Parkplatz “umgewidmet” werden für einen Parkplatz für Dein Umzugswagen (auch wenn er ein Verbrenner ist). Das übergeordnete Halteverbot “schlägt” dadurch den Vorrang für das Laden von Elektrofahrzeugen.

Wichtig hierbei: Die Stadt muss eine entsprechende Genehmigung ausstellen. Ob die Fläche tatsächlich genutzt werden darf, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde. Auf manchen Antragsformularen der Städte gibt es zum Teil bereits die Abfrage ob es sich am gewünschten Ort ein „E-Ladeplatz“ befindet.

Wie ein temporäres Halteverbot beantragt wird, haben wir auf unserer Übersichtsseite für viele Städte Schritt-für-Schritt erklärt.

7. Bußgelder beim Falschparken

Zusätzlich zum Bußgeld kann auf öffentlichen Ladeplätzen auch abgeschleppt werden. Das VG Düsseldorf hat bestätigt, dass die Funktionsbeeinträchtigung eines reservierten Ladeplatzes ein Abschleppen regelmäßig rechtfertigen kann.

Auf privaten Ladeplätzen ist es anders: Dort geht es meist nicht um den Bußgeldkatalog, sondern um Hausrecht, mögliche Vertragsstrafen und Abschleppkosten. Die Bundesnetzagentur grenzt private und öffentliche Ladepunkte ausdrücklich voneinander ab; der BGH hat das Abschleppen unbefugt parkender Fahrzeuge auf Privatparkplätzen bestätigt.

Beschilderung
Seznario
Normen/Tatbestand
Regelsatz
314/315 + "nur elektrisch betriebene Fahrzeuge"
Verbrenner parkt dort
§ 12 Abs. 2 StVO, § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7/10, § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO, Nr. 55a BKatV ("Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt")
55 €
314/315 + "nur elektrisch betriebene Fahrzeuge"
E-Auto parkt dort, lädt aber nicht
Regelmäßig kein eigener "Nichtladen"-Tatbestand, solange nur die E-Bevorrechtigung ausgeschildert ist. Das Zeichen 1010-66 enthält nach dem amtlichen Bericht keine Verknüpfung zum Ladevorgang, sondern eine reine Parkbevorrechtigung; zusätzliche Zeit-/Parkscheibenregeln bleiben aber möglich.
kein eigener Ladeverstoß; nur ggf. andere Parkverstöße
314/315 + "nur elektrisch betriebene Fahrzeuge" + Parkscheibe / Parkschein / Höchstdauer
E-Auto oder Verbrenner überschreitet die erlaubte Dauer
§ 13 Abs. 1, 2 StVO, Nr. 63.1-63.5 BKatV (§ohne Parkscheibe / ohne Parkschein / unter Überschreiten der Höchstparkdauer geparkt")
20 € bis 40 €, bei länger als 3 Stunden: 40 €
314/315 + "nur elektrisch betriebene Fahrzeuge" + "während des Ladevorgangs"
E-Auto lädt nicht / Ladevorgang beendet / parkt länger als es lädt
§ 12 Abs. 2 StVO, § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7/10, § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO, Nr. 54 / 54.1 / 54.2 / 54.2.1 BKatV ("unzulässig geparkt" in den Fällen der Zeichen 314 mit Zusatzzeichen und 315")
10 €, mit Behinderung 15 €, länger als 3 Std. 20 €, mit Behinderung 30 €
283 / 286 / 290.1 + Ausnahme für E-Fahrzeuge nur während des Ladevorgangs
Verbrenner parkt dort
Bei 286/290.1 erlaubt das Zusatzzeichen das Parken für E-Fahrzeuge nur in den gekennzeichneten Flächen; fällt ein Fahrzeug nicht unter die Ausnahme, greift die Verbotslage. Für Parken in Haltverbotsfällen: Nr. 52 / 52.1 / 52.2 / 52.2.1 BKatV.
25 €, mit Behinderung 40 €, länger als 1 Std. 40 €, mit Behinderung 50 €
283 / 286 / 290.1 + Ausnahme für E-Fahrzeuge nur während des Ladevorgangs
E-Auto parkt dort, lädt aber nicht oder nicht mehr
Gleiches wie oben: Es fällt nicht mehr unter die Ausnahme "während des Ladevorgangs", daher Nr. 52 ff. BKatV.
25 / 40 / 40 / 50 € je nach Behinderung und Dauer

8. Wie lange darf man auf einem E-Auto Parkplatz parken?

Wie lange man auf einem E-Auto-Parkplatz parken darf, ergibt sich immer aus der Beschilderung vor Ort. Steht dort nur „elektrisch betriebene Fahrzeuge“, ist das Parken für diese Fahrzeuge grundsätzlich erlaubt - auch wenn diese aktuell nicht laden.

Und wenn das E-Auto parkt ohne zu laden….

Steht zusätzlich das Zusatzzeichen „während des Ladevorgangs“, darf das Fahrzeug nur so lange dort stehen, wie es tatsächlich lädt. Lädt es nicht oder ist bereits voll geladen, parkt es unzulässig und wird mit einer Geldbuße (siehe Tabelle) geahndet. Gibt es weitere Zusätze wie Parkscheibe, Höchstparkdauer oder Parkschein, gilt diese Zeitbegrenzung zusätzlich.

9. Wer kontrolliert die Ladeplätze?

Öffentliche Ladeplätze werden in der Regel vom Ordnungsamt bzw. Verkehrsdienst kontrolliert. Bei akuten Behinderungen oder wenn schnell eingegriffen werden muss, kann auch die Polizei zuständig sein. Möchte man falsch parkende Fahrzeuge melden, wendet man sich am besten an das Ordnungsamt und protokolliert das falsch parken mit aussagekräftigen Fotos.

Private Ladeplätze kontrolliert dagegen nicht automatisch die Behörde, sondern vor allem der Eigentümer, Betreiber, Verwalter oder Sicherheitsdienst. Das passt auch zur rechtlichen Einordnung: Private Ladepunkte sind nur für einen begrenzten Nutzerkreis bestimmt, und unbefugtes Parken ist dort eine Besitzstörung, gegen die sich der Berechtigte wehren darf.

10. Kann man einen Ladeplatz reservieren bzw. frei halten?

Ja, aber nur eingeschränkt. Hier muss zwischen öffentlichen und privaten Ladeplätze differenziert werden.

Öffentliche Ladeplätze

Einen öffentlichen Ladeplatz im Straßenraum kannst du nicht einfach selbst reservieren. Eine wirksame Reservierung oder Sperrung ist aber über die Einrichtung eines temporären Halteverbots möglich. Nach Beantragung einer Genehmigung zur Einrichtung einer Halteverbotszone ist die Umwidmung von Ladeplätzen für E-Autos auch für private Zwecke wie bspw. Umzug, Anlieferungen oder gar Baustellen möglich. Wie eine behördliche Genehmigung meist in wenigen Minuten beantragt werden kann, haben wir in unserem Ratgeber in diversen Schritt-für-Schritt Anleitungen für viele Städte erklärt.

Private Ladeplätze

Auf privaten Ladeplätzen ist eine Reservierung dagegen grundsätzlich möglich. Die Bundesnetzagentur grenzt private Ladepunkte ausdrücklich von öffentlich zugänglichen Ladepunkten ab; private Ladepunkte dürfen auch nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, zum Beispiel Mietern, Mitarbeitern oder Nachbarn. Eine Reservierung ist hier unproblematisch.

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